§ 6.31 – Stillliegende Fahrzeuge
Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen. normal normal Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. normal normal Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Fahrzeuge, die stillliegen, müssen bei unsichtbarem Wetter ihre Sprechfunkanlage auf Empfang haben.
- Bei Annäherung anderer Fahrzeuge müssen sie ihre Position über Sprechfunk mitteilen.
- Fahrzeuge ohne Sprechfunk müssen bei Annäherung ein Schallzeichen in Form von Glockenschlägen geben.
- Die Glockenschläge müssen in Abständen von maximal einer Minute wiederholt werden.
- Diese Regelungen gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband und nur für eines der gekuppelten Fahrzeuge.