Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 6.22

§ 6.22 – Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten. normal normal Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen a) A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten; normal normal b) A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten. normal normal normal arabic normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde kann eine Schifffahrtssperre durch ein allgemeines Zeichen A.1 bekanntgeben.
  • Alle Fahrzeuge müssen vor diesem Zeichen anhalten.
  • Das Befahren von Wasserflächen mit dem Zeichen A.1a ist für alle Fahrzeuge außer Kleinfahrzeugen ohne Antriebsmaschine verboten.
  • Das Befahren von Wasserflächen mit dem Zeichen A.12 ist für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verboten.
  • Diese Regelungen gelten für die Sicherheit auf den Wasserflächen.