Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 6.08

§ 6.08 – Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

col1 0.15* col2 1.29* col3 1.28* col4 1.29* 1 0 0 Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nr. 1 Buchstabe a bis d entsprechend. 1 0 col3 col2 0 center block bgbl2_1994_j0043_ab_0010.jpg 1 0 1 0 0 Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet 1 0 col4 col2 0 1 0 0 ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7): 1 0 col3 col2 0 center block bgbl2_1994_j0044_ab_0010.jpg 1 1 0 1 0 0 keine Durchfahrt, 1 0 col3 col2 0 1 0 0 ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7): 1 0 col3 col2 0 center block bgbl2_1994_j0044_ab_0020.jpg 1 1 0 1 0 0 Durchfahrt frei. 1 0 col3 col2 0 1 0 je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. 1 0 col3 col2 center block bgbl2_1994_j0044_ab_0030.jpg 1 top left 50 4 none %yes;

Kurz erklärt

  • Das Überholen und Begegnen ist an Strecken mit dem Tafelzeichen A.4 verboten.
  • Das Verbot kann für bestimmte Fahrzeuglängen oder -breiten gelten, die auf einer zusätzlichen Tafel angegeben sind.
  • Wenn die Behörde die Durchfahrt nur in eine Richtung erlaubt, wird dies durch das Zeichen A.1 angezeigt.
  • Das Zeichen A.1 bedeutet "keine Durchfahrt", während das Zeichen E.1 "Durchfahrt frei" anzeigt.
  • Ein Vorwarnzeichen (B.8) kann auf das Durchfahrtsverbot hinweisen, abhängig von den örtlichen Gegebenheiten.