Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 6.02

§ 6.02 – Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen, müssen allen übrigen Fahrzeugen einschließlich schnellen Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. normal normal Die §§ 6.04, 6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.10, 6.11 und 6.12, mit Ausnahme von Tafelzeichen B.1, gelten weder für Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge nach Nummer 1 noch sind sie ihnen gegenüber anzuwenden. Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, brauchen § 6.09 Nr. 2, §§ 6.13, 6.14 und 6.16 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen, Schleppverbänden und gekuppelten Fahrzeugen nach Nummer 1 anzuwenden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Kleinfahrzeuge, Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge müssen anderen Fahrzeugen ausreichend Platz lassen.
  • Die genannten Paragraphen gelten nicht für diese Kleinfahrzeuge und deren Verbände.
  • Tafelzeichen B.1 ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, müssen bestimmte Paragraphen nicht gegenüber Kleinfahrzeugen anwenden.
  • Es gibt spezielle Regelungen für die Manövrierfähigkeit von schnelleren Fahrzeugen im Umgang mit Kleinfahrzeugen.