§ 4.01 – Allgemeines
Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt gegeben werden: a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorn und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; normal normal b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mittels eines Schallgeräts, einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. normal normal normal arabic normal normal Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge sowie für Glockenzeichen. normal normal Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes. normal normal Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Schallzeichen müssen auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch mechanisch betriebene Schallgeräte gegeben werden, die hoch genug angebracht sind.
- Auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und Kleinfahrzeugen sind geeignete Schallgeräte wie Hupe oder Horn zu verwenden.
- Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit Schallzeichen auch gleich lange, sichtbare Lichtzeichen in Gelb geben.
- Bei Fahrzeugen in einem Verband gibt nur das Führungsfahrzeug die Schallzeichen, bei Schleppverbänden das motorisierte Fahrzeug an der Spitze.
- Eine Gruppe von Glockenschlägen soll etwa vier Sekunden dauern und kann durch gleich lange Schläge von Metall auf Metall ersetzt werden.