Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 3.34
§ 3.34 – Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 65)
Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen: eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
Kurz erklärt
- Fahrzeuge für Taucher müssen ein zusätzliches Signal führen.
- Das Signal ist eine mindestens 1 Meter hohe, starre Nachbildung des Buchstabens „A“.
- Es muss an einer geeigneten Stelle am Fahrzeug angebracht sein.
- Das Signal muss sowohl tagsüber als auch nachts von allen Seiten sichtbar sein.
- Dies ist eine Anforderung gemäß der Verordnung.