Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 3.34

§ 3.34 – Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 65)

Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen: eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge für Taucher müssen ein zusätzliches Signal führen.
  • Das Signal ist eine mindestens 1 Meter hohe, starre Nachbildung des Buchstabens „A“.
  • Es muss an einer geeigneten Stelle am Fahrzeug angebracht sein.
  • Das Signal muss sowohl tagsüber als auch nachts von allen Seiten sichtbar sein.
  • Dies ist eine Anforderung gemäß der Verordnung.