§ 3.32 – Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
col1 0.15* col2 0.14* col3 1.85* col4 1.85* 1 0 0 Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord 1 col4 col2 0 1 0 0 a) 1 0 0 zu rauchen, 1 0 col4 col3 0 1 0 0 b) 1 0 0 ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, 1 0 col4 col3 0 1 0 0 muss dieses Verbot angezeigt werden durch 1 0 col4 col2 0 1 0 0 runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist. 1 0 col4 col2 0 1 0 0 Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. 1 col4 col2 0 1 0 0 Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen. 1 col4 col2 0 1 0 0 Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind. 1 col4 col2 0 1 0 Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden. 1 col4 col2 top left 50 4 none %yes;
Kurz erklärt
- An Bord ist das Rauchen und die Verwendung von ungeschütztem Licht oder Feuer verboten, wenn andere Vorschriften dies festlegen.
- Dieses Verbot muss durch runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich angezeigt werden, die ein brennendes Streichholz darstellen.
- Die Symbole sollen je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufgestellt werden.
- Der Durchmesser der Symbole muss etwa 0,60 Meter betragen.
- Die Symbole müssen gegebenenfalls beleuchtet werden, damit sie nachts gut sichtbar sind; ältere Symbole dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden.