§ 3.31 – Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3 Bild 60)
col1 0.15* col2 1.28* col3 1.07* col4 1.50* 1 0 0 Sofern es nicht an Bord beschäftigten Personen durch andere Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch 1 0 col4 col2 0 1 0 0 runde weiße Symbole mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild der abwehrenden Hand. 1 0 col4 col2 0 1 0 0 Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. 1 col4 col2 0 1 0 0 Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen. 1 col4 col2 0 1 0 0 Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind. 1 col4 col2 0 1 0 Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden. 1 col4 col2 top left 50 4 none %yes;
Kurz erklärt
- Personen dürfen das Fahrzeug nur betreten, wenn es nicht durch andere Vorschriften verboten ist.
- Ein Verbot muss durch runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich angezeigt werden.
- Die Symbole sollen je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufgestellt werden.
- Der Durchmesser der Symbole muss etwa 0,60 m betragen.
- Die Symbole müssen bei Bedarf beleuchtet werden, um auch nachts sichtbar zu sein.