Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 3.28
§ 3.28 – Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen(Anlage 3: Bild 57)
col1 1.00* col2 1.23* col3 0.89* col4 0.89* In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen: 1 0 col4 col1 0 ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht. 1 0 col4 col1 0 center block bgbl2_2020_j0354_0010.jpg 1 right 0 col2 col1 center block bgbl2_2020_j0354_0020.jpg 1 col4 col3 top left 50 4 none %yes;
Kurz erklärt
- Fahrzeuge, die im Fahrwasser arbeiten, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- Sie dürfen bei Tag und Nacht ein gelbes Funkellicht verwenden.
- Das Licht muss von allen Seiten sichtbar sein.
- Es gibt zwei Arten von gelben Funkellichtern: gewöhnlich und hell.
- Diese Regelung ergänzt die anderen Vorschriften der Verordnung.