Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 3.27

§ 3.27 – Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3 Bild 56)

col1 0.99* col2 1.25* col3 0.87* col4 0.87* Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörde. 1 0 col4 col1 0 center block bgbl2_1994_j0035_ab_0050.jpg 1 right 0 col2 col1 center block bgbl2_1994_j0035_ab_0060.jpg 1 col4 col3 top left 50 4 none %yes;

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge der Überwachungsbehörden dürfen tags und nachts ein blaues Funkellicht verwenden.
  • Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie Hilfe leisten.
  • Wasserrettungsfahrzeuge dürfen ebenfalls ein blaues Funkellicht zeigen, wenn sie im Rettungseinsatz sind.
  • Die Nutzung des Lichts muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
  • Das Funkellicht dient dazu, die Fahrzeuge kenntlich zu machen.