Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 3.25

§ 3.25 – Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

col1 0.14* col2 0.15* col3 1.85* col4 1.86* 1 0 0 Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stillliegen, müssen führen: 1 0 col4 col2 0 1 0 0 a) 1 0 0 nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 - bei Nacht: 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter, 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0032_ab_0030.jpg 1 0 1 0 0 1 0 0 - bei Tag: 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 entweder das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) oder zwei grüne Doppelkegel etwa 1,00 m übereinander und gegebenenfalls 1 0 col4 col3 0 1 0 0 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0032_ab_0040.jpg 1 right 0 0 center block bgbl2_1994_j0032_ab_0050.jpg 1 0 1 0 0 b) 1 0 0 nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist: 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 - bei Nacht: 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0033_ab_0010.jpg 1 1 0 1 0 0 1 0 0 ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a gezeigte oberste grüne Licht, 1 0 0 1 0 0 1 0 0 - bei Tag: 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0033_ab_0020.jpg 1 1 0 1 0 0 1 0 0 entweder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a 1 0 0 1 0 0 1 0 0 oder einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a, 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0033_ab_0030.jpg 1 0 1 0 0 1 0 0 oder, wenn diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag geschützt werden müssen, 1 0 col4 col3 0 1 0 0 c) 1 0 0 nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 - bei Nacht: 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0033_ab_0040.jpg 1 1 0 1 0 0 1 0 0 ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen, 1 0 0 1 0 0 1 0 0 - bei Tag: 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0033_ab_0050.jpg 1 1 0 1 0 0 1 0 0 eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, und gegebenenfalls 1 0 0 1 0 0 d) 1 0 0 nach der Seite, wo die Durchfahrt nicht frei ist: 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 - bei Nacht: 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe c gezeigte rote Licht, 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 - bei Tag: 1 0 0 1 0 1 0 0 1 0 0 eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite. 1 0 0 1 0 1 0 0 Diese Zeichen sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden. 1 0 col4 col2 0 1 0 0 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe c und d führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden. 1 0 col4 col2 0 1 0 0 center block bgbl2_1994_j0034_ab_0010.jpg 1 right 0 col3 col2 0 center block bgbl2_1994_j0034_ab_0020.jpg 1 0 1 0 Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a und b befreien. 1 col4 col2 top left 50 4 none %yes;

Kurz erklärt

  • Schwimmende Geräte und Fahrzeuge, die bei der Arbeit stillliegen, müssen bestimmte Lichter oder Zeichen führen.
  • Bei Nacht sind zwei grüne Lichter erforderlich, wenn die Durchfahrt frei ist, und ein rotes Licht, wenn sie nicht frei ist.
  • Tagsüber müssen entweder grüne Tafeln oder Doppelkegel für freie Durchfahrt und rote Tafeln oder Bälle für nicht freie Durchfahrt verwendet werden.
  • Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen ebenfalls die entsprechenden Zeichen führen, die gegebenenfalls auf Tonnen oder anderen geeigneten Mitteln angebracht werden können.
  • Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesen Vorschriften gewähren.