Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 3.17
§ 3.17 – Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
col1 col2 col3 col4 Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag führen: 1 0 col4 col1 0 einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist. 1 0 col2 col1 center block bgbl2_1994_j0028_ab_0030.jpg 1 col4 col3 top left 50 4 none %yes;
Kurz erklärt
- Fahrzeuge mit Vorrang müssen einen roten Wimpel führen.
- Der Wimpel muss am Vorschiff angebracht werden.
- Der Wimpel muss tagsüber gut sichtbar sein.
- Dies gilt für Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge herrscht.
- Die Vorschrift ergänzt andere erforderliche Bezeichnungen.