Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 3.02
§ 3.02 – Lichter und Signalleuchten
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. normal normal Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör müssen den Vorschriften des Artikels 7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen. normal normal Lichter müssen in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. normal normal Die Nachtbezeichnung stillliegender, nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht den Nummern 2 und 3 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1000 m haben. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Lichter müssen von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges Licht abgeben.
- Signalleuchten und deren Zubehör müssen bestimmten Vorschriften entsprechen.
- Die Lichter müssen in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Anforderungen der Verordnung genügen.
- Die Nachtbezeichnung für stillliegende, nicht motorisierte Fahrzeuge muss nicht allen Vorschriften entsprechen.
- Bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund muss die Nachtbezeichnung eine Sichtweite von etwa 1000 m haben.