Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 2.06

§ 2.06 – Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 66)

Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen. normal normal Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. normal normal Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein. normal normal Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) nutzen, benötigen ein spezielles Kennzeichen.
  • Das Kennzeichen ist rechteckig und hat die Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund.
  • Der weiße Rand des Kennzeichens muss mindestens 5 cm breit sein.
  • Die lange Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm lang und die Schriftzeichen mindestens 20 cm hoch sein.
  • Das Kennzeichen muss gut sichtbar angebracht und gegebenenfalls beleuchtet sein.