Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 2.04

§ 2.04 – Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN geregelt. normal normal An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge –, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • An allen Fahrzeugen, außer Kleinfahrzeugen, müssen Marken zur Anzeige der größten Einsenkung angebracht sein.
  • Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken.
  • Die Details zur Festlegung der größten Einsenkung sind in den Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN geregelt.
  • Fahrzeuge mit einem Tiefgang von bis zu 1 m, außer Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger haben.
  • Die Grundsätze für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN festgelegt.