Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 2.01

§ 2.01 – Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe – müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein: a) sein Name, der auch eine Devise sein kann. normal Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1); normal normal b) sein Heimat- oder Registerort. normal Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt; normal normal c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI). Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde. Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen. normal normal normal arabic normal normal Darüber hinaus muß - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein; diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern anzubringen; normal normal b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein. normal normal normal arabic normal normal Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Jedes Fahrzeug (außer Kleinfahrzeugen und Seeschiffen) muss seinen Namen, Heimat- oder Registerort und die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) sichtbar anbringen.
  • Der Name muss auf beiden Seiten und, wenn nötig, auch hinten sichtbar sein; bei verdeckten Namen sind zusätzliche Tafeln erforderlich.
  • Der Heimat- oder Registerort muss ebenfalls auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs angebracht werden.
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung müssen ihre Tragfähigkeit in Tonnen angeben, während Fahrgastschiffe die maximale Anzahl der Passagiere anzeigen müssen.
  • Alle Kennzeichen müssen in gut lesbaren, dauerhaften Schriftzeichen und Ziffern angebracht werden, mit spezifischen Größen- und Farbanforderungen.