Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.25

§ 1.25 – Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen

Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

Kurz erklärt

  • Zuständige Behörde kann Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen erteilen.
  • Diese können mit Auflagen versehen werden.
  • Auch Bedingungen können an die Erlaubnisse geknüpft werden.
  • Die Auflagen und Bedingungen müssen beachtet werden.
  • Es liegt im Ermessen der Behörde, diese festzulegen.