Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 1.25
§ 1.25 – Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen können von der zuständigen Behörde mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Kurz erklärt
- Zuständige Behörde kann Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen erteilen.
- Diese können mit Auflagen versehen werden.
- Auch Bedingungen können an die Erlaubnisse geknüpft werden.
- Die Auflagen und Bedingungen müssen beachtet werden.
- Es liegt im Ermessen der Behörde, diese festzulegen.