Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.22a

§ 1.22a – Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint, a) in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder normal normal b) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann vorübergehende Anordnungen treffen.
  • Diese Anordnungen dürfen maximal drei Jahre gültig sein.
  • Sie können erlassen werden, wenn dringender Handlungsbedarf besteht.
  • Abweichungen von bestehenden Regelungen sind möglich.
  • Die Anordnungen dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.