Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.19

§ 1.19 – Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.

Kurz erklärt

  • Der Schiffsführer muss Anweisungen von Behörden befolgen.
  • Diese Anweisungen betreffen die Sicherheit der Schifffahrt.
  • Die Anweisungen sollen die Leichtigkeit der Schifffahrt gewährleisten.
  • Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Nacheilen.
  • Der Schiffsführer ist verpflichtet, diese Vorgaben zu beachten.