Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.17

§ 1.17 – Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen

Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen. normal normal Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können. normal normal Ereignet sich der Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse, ist die Schleusenaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Schiffsführer muss sofort die zuständige Behörde informieren, wenn ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist.
  • Er oder ein Besatzungsmitglied muss in der Nähe des Unfallorts bleiben, bis die Behörde erlaubt, sich zu entfernen.
  • Der Schiffsführer muss sicherstellen, dass herankommende Fahrzeuge rechtzeitig gewarnt werden.
  • Die Warnung muss an geeigneten Stellen und in ausreichendem Abstand zur Unfallstelle erfolgen.
  • Bei einem Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse muss die Schleusenaufsicht sofort benachrichtigt werden.