Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.13

§ 1.13 – Schutz der Schiffahrtszeichen

Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (z. B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen. normal normal Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen. normal normal Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht, die nächste zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schiffahrtszeichen (z.B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Es ist verboten, Schifffahrtszeichen wie Tonnen oder Baken zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu nutzen.
  • Beschädigungen oder das Unbrauchbarmachen von Schifffahrtszeichen sind ebenfalls verboten.
  • Wenn ein Fahrzeug ein Schifffahrtszeichen verschiebt oder beschädigt, muss der Schiffsführer dies sofort der zuständigen Behörde melden.
  • Schiffsführer sind verpflichtet, Veränderungen an Schifffahrtszeichen, wie das Erlöschen eines Lichtes oder falsche Positionen, umgehend zu melden.
  • Die Meldung muss an die nächste zuständige Behörde erfolgen.