§ 1.09 – Besetzung des Ruders
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein. normal normal Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb. normal normal Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben. normal normal Soweit es besondere Umstände erfordern, muß zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder Horchposten aufgestellt werden. normal normal Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person besetzt sein, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer und die besondere Berechtigung für Radarfahrten sowie erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt. normal Eine zweite Person, die ebenfalls ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer und die oben genannten erforderlichen besonderen Berechtigungen besitzt, muss sich im Steuerhaus befinden, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Auf jedem fahrenden Fahrzeug muss eine Person ab 16 Jahren am Ruder sein, außer bei Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb.
- Der Rudergänger muss alle Informationen und Anweisungen im Steuerhaus empfangen und geben können.
- Er muss Schallzeichen hören und eine gute Sicht nach allen Seiten haben.
- Bei besonderen Umständen muss ein Ausguck oder Horchposten zur Unterstützung des Rudergängers eingerichtet werden.
- Auf schnellen Schiffen müssen zwei Personen mit gültigen Befähigungszeugnissen im Steuerhaus sein, außer beim An- und Ablegen sowie in Schleusen.