Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.06

§ 1.06 – Benutzung der Wasserstraße

Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nummer 10, §§ 10.01, 10.02, 11.01 und 11.02 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein.

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge und Verbände müssen in ihrer Größe und Geschwindigkeit an die Wasserstraße angepasst sein.
  • Die Maße umfassen Länge, Breite, Höhe und Tiefgang.
  • Es gibt bestimmte Ausnahmen, die in anderen Paragraphen geregelt sind.
  • Die Anpassung ist notwendig, um sicher auf der Wasserstraße zu navigieren.
  • Sicherheit und Funktionalität der Wasserstraße stehen im Vordergrund.