Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.01

§ 1.01 – Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als a) "Fahrzeug": normal ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und Seeschiff; normal normal b) "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": normal ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen (z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; normal normal c) "Verband": normal ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; normal normal d) "Schleppverband": normal eine Zusammenstellung von einem Fahrzeug oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; normal normal e) "Schubverband": normal eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder bei den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet wird oder werden; hierzu zählen auch Verbände aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen; normal normal f) "Schubleichter": normal ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; normal normal g) "Trägerschiffsleichter": normal ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; normal normal h) "Gekuppelte Fahrzeuge": normal eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt; normal normal i) "Schwimmendes Gerät": normal eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane; normal normal j) "Schwimmende Anlage": normal eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; normal normal k) "Schwimmkörper": normal ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind; normal normal l) "Fähre": normal ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; normal normal m) "Kleinfahrzeug": normal ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, ausgenommen - ein Fahrzeug, das zugelassen ist, Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, normal normal - ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, normal normal - eine Fähre oder normal normal - ein Schubleichter; normal normal normal arabic normal normal n) "Fahrzeug unter Segel": normal ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; normal normal o) "stilliegend": normal ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind; normal normal p) "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": normal ein Fahrzeug, Schwimmkörper und eine schwimmende Anlage, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind; normal normal q) "Radarfahrt": normal eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; normal normal r) "Nacht": normal der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; normal normal s) "Tag": normal der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; normal normal t) „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“ normal ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht; normal normal u) „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“ normal ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht; normal normal v) „Funkellicht“, „schnelles Funkellicht“: normal ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen als Funkellicht den Anforderungen der Zeile 1 und als schnelles Funkellicht den Anforderungen der Zeile 2 oder der Zeile 3 der Tabelle 3 der Europäischen Norm EN 14744 : 2005 entspricht; normal normal w) "kurzer Ton": normal ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, normal "langer Ton": normal ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt; normal normal x) "Folge sehr kurzer Töne": normal eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt; normal normal y) "rechtes" und "linkes Ufer": normal die Seiten der Wasserstraße in der Richtung von der Quelle zur Mündung gesehen; normal normal z) "zu Berg": normal die Richtung zu den Quellen des Rheins, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt; normal normal aa) "ADNR": normal die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. normal normal ab) "schnelles Schiff": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren kann (z. B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehrfachem Schiffskörper) und wenn dies im Schiffsattest eingetragen ist; normal normal ac) „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird; normal normal ad) „LNG-System“: normal sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern; normal normal ae) „Bunkerbereich“: normal der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler; normal normal af) „Flüssigerdgas (LNG)“: normal Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161° C verflüssigt wurde; normal normal ag) “festverbundener Tank” ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können. normal normal ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen; normal normal ai) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Verordnung definiert verschiedene Begriffe im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen, wie "Fahrzeug", "Fähre" und "Kleinfahrzeug".
  • Ein "Fahrzeug mit Maschinenantrieb" ist ein Fahrzeug, das eine eigene Antriebsmaschine hat, ausgenommen für kleine Bewegungen in Häfen.
  • "Verband" bezieht sich auf Gruppen von Fahrzeugen, die zusammenarbeiten, wie Schlepp- und Schubverbände.
  • Es werden spezifische Licht- und Tonsignale für die Schifffahrt beschrieben, einschließlich der Anforderungen an deren Stärke und Frequenz.
  • Die Verordnung enthält auch technische Standards für Binnenschiffe und die Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Rhein.