Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 134
§ 134 – Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung und die Landesregierungen können per Rechtsverordnung festlegen, dass elektronische Dokumente erst ab 2019 oder 2020 eingereicht werden dürfen.
- Diese Regelung kann von der Strafprozessordnung abweichen.
- § 110a in der Fassung vom 31. Dezember 2017 bleibt bis Ende 2018 oder 2019 gültig.
- Die Ermächtigung zur Regelung kann auf zuständige Ministerien übertragen werden.
- Die Fristen gelten für die jeweiligen Bereiche der Bundesregierung und der Landesregierungen.