Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 129

§ 129 – Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

Kurz erklärt

  • Gegenstände, die mit einer Ordnungswidrigkeit verbunden sind, können beschlagnahmt werden.
  • Dies betrifft spezifische Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124, 126 bis 128.
  • Die Einziehung erfolgt durch die zuständigen Behörden.
  • Die Regelung dient der Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit.
  • Betroffene Gegenstände können dauerhaft entzogen werden.