Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 120

§ 120 – Verbotene Ausübung der Prostitution

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Es gibt ein Verbot für Prostitution an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten.
  • Wer gegen dieses Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig.
  • Die Ordnungswidrigkeit bezieht sich auf Regelungen, die durch Rechtsverordnung erlassen wurden.
  • Verstöße können mit einer Geldbuße bestraft werden.
  • Die Regelung zielt darauf ab, Prostitution in bestimmten Bereichen zu regulieren.