Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 119

§ 119 – Grob anstößige und belästigende Handlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder normal normal in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, normal normal normal arabic Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Öffentliches Verbreiten von anstößigen Inhalten oder Angeboten für sexuelle Handlungen ist ordnungswidrig.
  • Auch das Anbieten oder Anpreisen von sexuellen Gegenständen in einer belästigenden Weise ist verboten.
  • Das Zugänglichmachen sexueller Inhalte an öffentlichen Orten, wo es als grob anstößig gilt, ist ebenfalls ordnungswidrig.
  • Bei Verstößen kann eine Geldbuße von bis zu eintausend Euro verhängt werden.
  • In schwerwiegenderen Fällen können Geldbußen bis zu zehntausend Euro verhängt werden.