Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 116

§ 116 – Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.

Kurz erklärt

  • Es ist eine Ordnungswidrigkeit, öffentlich oder in einer Versammlung zu einer strafbaren Handlung aufzufordern.
  • Die Aufforderung kann auch durch das Verbreiten von Inhalten geschehen.
  • Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
  • Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Schwere der Handlung, zu der aufgerufen wird.
  • Es gibt ein Höchstmaß für die Geldbuße, das von der jeweiligen Handlung abhängt.