Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 111

§ 111 – Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Es ist eine Ordnungswidrigkeit, falsche Angaben zu persönlichen Daten gegenüber Behörden zu machen oder diese Angaben zu verweigern.
  • Betroffene Daten sind Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit.
  • Auch fahrlässige Unkenntnis über die Zuständigkeit der Behörde oder des Amtsträgers ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Die Geldbuße für falsche Angaben kann bis zu 1.000 Euro betragen.
  • Bei fahrlässiger Unkenntnis kann die Geldbuße bis zu 500 Euro betragen.