Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 109
§ 109 – owig_1968
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder normal normal des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist normal normal normal arabic im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung. (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Kurz erklärt
- Wenn ein Bescheid über die Ablehnung eines Einspruchs oder Antrags auf Wiedereinsetzung aufgehoben wird, gelten die Kostenregelungen der Strafprozessordnung.
- Die Entscheidung über die Kosten ist abschließend und orientiert sich an den Paragraphen 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung.
- Wird der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verworfen, muss der Betroffene die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.
- Der Betroffene ist also für die Kosten verantwortlich, wenn sein Einspruch nicht erfolgreich ist.
- Dies betrifft sowohl die Kosten des Einspruchsverfahrens als auch die des gerichtlichen Verfahrens.