Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 105
§ 105 – Kostenentscheidung
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes. (2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
Kurz erklärt
- Im Verwaltungsverfahren gelten bestimmte Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß.
- Dies betrifft insbesondere Kosten für Gebärdensprachdolmetscher.
- Für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten zusätzliche Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes.
- Notwendige Auslagen, die die Staatskasse trägt, werden in der Regel der Bundeskasse auferlegt.
- Wenn eine Landesbehörde das Verfahren durchführt, gehen die Kosten an die Landeskasse.