§ 104 – Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, normal normal von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, normal normal von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, normal normal von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist. normal normal normal arabic (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. (3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes, normal normal nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2), normal normal gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2; normal normal normal arabic dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Kurz erklärt
- Gerichtliche Entscheidungen zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden werden von dem zuständigen Gericht erlassen.
- Bei gerichtlichen Bußgeldentscheidungen ist normalerweise das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.
- Entscheidungen erfolgen ohne mündliche Verhandlung, aber die Beteiligten können Anträge stellen.
- Eine sofortige Beschwerde ist gegen bestimmte Anordnungen wie Erzwingungshaft und Jugendarrest zulässig, wenn der Wert über 250 Euro liegt.
- In anderen Fällen sind die Entscheidungen nicht anfechtbar.