Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 97
§ 97 – Vollstreckung der Erzwingungshaft
(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. (2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu zahlenden Betrag der Geldbuße entrichtet. (3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwingungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckung der Erzwingungshaft folgt bestimmten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes.
- Der Betroffene kann die Erzwingungshaft abwenden, indem er die Geldbuße bezahlt.
- Wenn der Betroffene angibt, dass er die Geldbuße aufgrund seiner finanziellen Situation nicht sofort zahlen kann, wird die Vollstreckung nicht gestoppt.
- Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit, die Vollstreckung auszusetzen.
- Es gelten besondere Regelungen für Jugendliche und Heranwachsende.