§ 85 – Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt ist oder normal normal seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind. normal normal normal arabic Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt. (3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen. (4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Bußgeldverfahrens richtet sich nach bestimmten Vorschriften der Strafprozessordnung.
- Eine Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen ist nicht erlaubt, wenn die Geldbuße 250 Euro nicht übersteigt oder seit der Entscheidung drei Jahre vergangen sind.
- Eine Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen ist nur zulässig, um eine Verurteilung nach Strafrecht zu erreichen.
- Neue Beweise können zur Wiederaufnahme führen, wenn sie die Verurteilung wegen eines Verbrechens unterstützen.
- Das zuständige Gericht entscheidet über die Wiederaufnahme und leitet die Akten an die Staatsanwaltschaft weiter, wenn ein Antrag gestellt wird oder neue Umstände bekannt werden.