§ 83 – Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie § 80. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung behandelt. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347 der Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 80 zulässig. (3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der Sache selbst entscheiden.
Kurz erklärt
- Bei Verfahren, die Ordnungswidrigkeiten und Straftaten betreffen, gelten bestimmte Paragraphen des Gesetzes auch für die Ordnungswidrigkeiten.
- Wenn gegen ein Urteil, das nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbeschwerde und Berufung eingelegt werden, wird die Rechtsbeschwerde als Berufung behandelt, solange die Berufung nicht zurückgenommen wird.
- Die Anträge und Begründungen müssen in der vorgeschriebenen Form eingereicht und dem Gegner zugestellt werden.
- Eine Zulassung nach bestimmten Vorschriften ist nicht erforderlich, wenn das Berufungsurteil angefochten wird.
- Das Beschwerdegericht kann das Urteil aufheben und selbst entscheiden, wenn es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft.