§ 77b – Absehen von Urteilsgründen
(1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat. Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlaufe der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist. (2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz von der Staatsanwaltschaft oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 von dem Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Kurz erklärt
- Eine schriftliche Begründung des Urteils ist nicht nötig, wenn alle Berechtigten auf die Rechtsbeschwerde verzichten oder diese nicht fristgerecht einlegen.
- Die Staatsanwaltschaft muss nicht auf die Rechtsbeschwerde verzichten, wenn sie nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, es sei denn, sie hat eine schriftliche Begründung beantragt.
- Der Verzicht des Betroffenen auf eine schriftliche Begründung ist nicht erforderlich, wenn er von der Anwesenheitspflicht befreit wurde und von einem Verteidiger vertreten wurde.
- Eine Geldbuße von maximal 250 Euro führt ebenfalls dazu, dass keine schriftliche Begründung nötig ist.
- Urteilsgründe müssen innerhalb einer bestimmten Frist zu den Akten gebracht werden, wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.