Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 77a

§ 77a – Vereinfachte Art der Beweisaufnahme

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende Äußerung enthalten, ersetzt werden. (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen. (3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. (4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann durch das Vorlesen von früheren Protokollen und Urkunden ersetzt werden.
  • Erklärungen von Behörden über ihre Wahrnehmungen dürfen auch ohne bestimmte Voraussetzungen verlesen werden.
  • Das Gericht kann behördliche Erklärungen auch telefonisch einholen und deren Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben.
  • Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung kann auf Antrag ins Protokoll aufgenommen werden.
  • Für das Verfahren ist die Zustimmung der Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft erforderlich, wenn sie anwesend sind.