Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 77

§ 77 – Umfang der Beweisaufnahme

(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache. (2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder normal normal nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde. normal normal normal arabic (3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Das Gericht legt den Umfang der Beweisaufnahme fest und muss dabei die Bedeutung des Falls berücksichtigen.
  • Wenn der Sachverhalt bereits geklärt ist, kann das Gericht Beweisanträge ablehnen.
  • Eine Ablehnung kann erfolgen, wenn die Beweiserhebung nicht notwendig ist oder Beweismittel zu spät vorgebracht werden.
  • Die Gründe für die Ablehnung müssen im Gerichtsbeschluss angegeben werden.
  • In der Regel wird die Ablehnung damit begründet, dass die Beweiserhebung zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich ist.