Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 74

§ 74 – Verfahren bei Abwesenheit

(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden. (2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren. (4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

Kurz erklärt

  • Die Hauptverhandlung kann ohne den Betroffenen stattfinden, wenn er nicht erscheint und nicht zur Anwesenheit verpflichtet war.
  • Frühere Aussagen des Betroffenen werden in die Verhandlung eingeführt, entweder durch Mitteilung oder Verlesung.
  • Wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, wird sein Einspruch ohne Verhandlung abgelehnt.
  • Der Betroffene muss in der Ladung über die Regelungen zu seiner Abwesenheit informiert werden.
  • Nach einer Verhandlung in Abwesenheit kann der Betroffene innerhalb einer Woche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.