Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 73
§ 73 – Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. (3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Kurz erklärt
- Der Betroffene muss in der Hauptverhandlung erscheinen.
- Er kann auf Antrag von dieser Pflicht befreit werden, wenn er sich bereits zur Sache geäußert hat oder erklärt, dass er dies nicht tun wird.
- Die Befreiung gilt, wenn seine Anwesenheit nicht für die Klärung wichtiger Sachverhalte nötig ist.
- Wenn das Gericht ihn von der Anwesenheitspflicht entbindet, kann er durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten werden.
- Der Verteidiger muss eine nachgewiesene Vollmacht haben.