Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 60
§ 60 – Verteidigung
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
Kurz erklärt
- Wenn ein Verteidiger im Verwaltungsverfahren notwendig ist, ist die Verwaltungsbehörde für seine Bestellung zuständig.
- Die Verwaltungsbehörde entscheidet, ob andere Personen als Verteidiger zugelassen werden.
- Sie kann auch einen Verteidiger ablehnen.
- Die relevanten Vorschriften stammen aus der Strafprozessordnung.
- Dies betrifft die Paragraphen 140, 138 und 146a der Strafprozessordnung.