Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 60

§ 60 – Verteidigung

Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Absatz 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).

Kurz erklärt

  • Wenn ein Verteidiger im Verwaltungsverfahren notwendig ist, ist die Verwaltungsbehörde für seine Bestellung zuständig.
  • Die Verwaltungsbehörde entscheidet, ob andere Personen als Verteidiger zugelassen werden.
  • Sie kann auch einen Verteidiger ablehnen.
  • Die relevanten Vorschriften stammen aus der Strafprozessordnung.
  • Dies betrifft die Paragraphen 140, 138 und 146a der Strafprozessordnung.