Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 59

§ 59 – Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten

Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz regelt die Bezahlung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern.
  • Es legt auch fest, wie Zeugen und Dritte entschädigt werden.
  • Die Vergütung erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes.
  • Das Gesetz ist für alle genannten Personen anwendbar.
  • Es sorgt für einheitliche Regelungen in der Justiz.