§ 56 – Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. (2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro. (3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.
Kurz erklärt
- Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro verhängt werden.
- Die Verwarnung ist nur gültig, wenn der Betroffene zustimmt und das Geld sofort oder innerhalb einer Woche zahlt.
- Eine Frist zur Zahlung wird gewährt, wenn der Betroffene nicht sofort zahlen kann oder das Geld mehr als 10 Euro beträgt.
- Es wird eine Bescheinigung über die Verwarnung und die Zahlung ausgestellt, ohne dass zusätzliche Kosten anfallen.
- Nach einer wirksamen Verwarnung kann die Tat nicht mehr rechtlich verfolgt werden.