Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 55
§ 55 – Anhörung des Betroffenen
(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern. (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Betroffene kann sich zur Beschuldigung äußern.
- Es ist nicht erforderlich, ihn auf das Recht hinzuweisen, einen Verteidiger zu befragen.
- Bestimmte Vorschriften der Strafprozessordnung sind nicht anwendbar.
- Die Regelung betrifft die Vernehmung des Betroffenen.
- Es gibt eine Einschränkung bei der Anwendung der Strafprozessordnung.