Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 49d

§ 49d – Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweiligen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren tritt.

Kurz erklärt

  • Die genannten Paragraphen der Strafprozessordnung gelten auch für Bußgeldverfahren.
  • § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 beziehen sich auf Bußgeldverfahren statt auf Strafverfahren.
  • Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.
  • Es wird auf die spezifischen Vorschriften der Strafprozessordnung verwiesen.
  • Die Anpassung betrifft die Handhabung von Bußgeldverfahren.