§ 47 – Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
Kurz erklärt
- Die Verfolgungsbehörde entscheidet, ob sie Ordnungswidrigkeiten verfolgt und kann das Verfahren jederzeit einstellen.
- Wenn das Verfahren vor Gericht ist und keine Strafe notwendig erscheint, kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
- Bei Geldbußen bis zu 100 Euro ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht nötig, wenn sie nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt.
- Der Beschluss zur Einstellung des Verfahrens kann nicht angefochten werden.
- Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung an gemeinnützige Einrichtungen abhängig gemacht werden.