Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Mai 1968
§ 40
§ 40 – Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Kurz erklärt
- Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für die Verfolgung von Straftaten.
- Sie kann auch Ordnungswidrigkeiten verfolgen, wenn das Gesetz dies nicht anders regelt.
- Ihre Zuständigkeit gilt im Rahmen des Strafverfahrens.
- Es gibt Ausnahmen, wenn spezielle Gesetze andere Regelungen vorsehen.
- Die Verfolgung erfolgt unabhängig von der Art der Tat.