Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 40

§ 40 – Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für die Verfolgung von Straftaten.
  • Sie kann auch Ordnungswidrigkeiten verfolgen, wenn das Gesetz dies nicht anders regelt.
  • Ihre Zuständigkeit gilt im Rahmen des Strafverfahrens.
  • Es gibt Ausnahmen, wenn spezielle Gesetze andere Regelungen vorsehen.
  • Die Verfolgung erfolgt unabhängig von der Art der Tat.