§ 34 – Vollstreckungsverjährung
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro, normal normal drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro. normal normal normal arabic (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. (4) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, normal normal die Vollstreckung ausgesetzt ist oder normal normal eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. normal normal normal arabic (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
Kurz erklärt
- Eine Geldbuße kann nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
- Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre für Geldbußen über eintausend Euro und drei Jahre für Geldbußen bis eintausend Euro.
- Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
- Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Vollstreckung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann.
- Die Regelungen gelten auch für Nebenfolgen, die eine Geldzahlung erfordern.