Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Mai 1968
§ 23

§ 23 – Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder normal normal die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Gesetz erlaubt die Einziehung von Gegenständen unter bestimmten Bedingungen.
  • Gegenstände können eingezogen werden, auch wenn der Eigentümer leichtfertig zur Handlung beigetragen hat.
  • Es reicht aus, wenn der Eigentümer wusste, dass die Gegenstände einbezogen werden könnten.
  • Der Erwerb der Gegenstände muss in verwerflicher Weise erfolgt sein.
  • Diese Regelung weicht von § 22 Abs. 2 Nr. 1 ab.